SEMs Flying Office handelt ausschließlich als Dienstleister, dies schließt sämtliche Werksverträge aus.
§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin werden Dienstleistungen und Tätigkeiten vereinbart, die detailliert vertraglich festgehalten werden.
§ 2 Vergütung
1. Die Parteien vereinbaren, dass die vorbezeichneten Dienstleistungen und Tätigkeiten dem Auftraggeber allein nach Zeit und Aufwand abgerechnet werden. Dabei wird gemeinsam ein Berechnungsmodus zugrunde gelegt.
a) Vergütung auf Stundenbasis oder eine Pauschale
b) Aufwandspauschale für Kopien, Porto, Telefon und Telefax in Höhe von 3% der Summe von a) fallen hier (nicht) an.
c) für Fahrten die im Zusammenhang mit den vereinbarten Dienstleistungen und Tätigkeiten stehen, dazu gehören auch Fahrten zum Auftraggeber, 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer,
d) die gesetzliche Mehrwertsteuer auf a), b) und c).
2. Die vereinbarten Sätze gelten sowohl für die Inhaberin, der Auftragnehmerin als auch für die von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, monatlich über die erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten abzurechnen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, den auf der Rechnung ausgewiesenen Endbetrag auf das unten genannte Konto der Auftragnehmerin anzuweisen oder auf Wunsch auf über SEPA-Lastschrift abbuchen zu lassen.
§ 3 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist generell der Sitz der Auftragnehmerin oder der Sitz des Auftraggebers bzw. ein gesondert vereinbarter Ort. Bürodienstleistungen können in schriftlicher (Post, Internet, Fax), und mündlicher Form (Telefon, vor Ort) erfolgen.
§ 4 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages
1. Der Dienstleistungsvertrag ist ab dem dd.mm.yyyy auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist für beide Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich. Maßgeblich ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Das Vorstehende gilt nicht, sofern Ziffer 2 oder Ziffer 3 ausgefüllt ist.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Haftung der Auftragnehmerin
1. Die Auftragnehmerin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ihr und ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Sie wird die ihr übertragenen Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen.
2. Die Haftung der Auftragnehmerin wird begrenzt auf die Leistungen, die dem Geschädigten aus der Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin zufließen.
§ 6 Geheimhaltungspflicht (Gegenstand und Umfang)1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihr in Ausübung oder aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber anvertrauten oder bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, insbesondere betriebliche Interna und Arbeitsabläufe, für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
2. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind nur die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Auftraggebers stehenden, nicht offenkundigen, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Auftraggeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll.
Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind insbesondere:
3. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Auftraggeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Hat die Auftragnehmerin Zweifel, ob im konkreten Fall eine Verschwiegenheitspflicht besteht oder nicht, ist sie verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung des Auftraggebers einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. 4. Sämtliche Verpflichtungen der Auftragnehmerin bestehen auch nach Beendigung der Dienstleistung fort.
§ 7 Gewährleistung
Sofern Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, wird bei Mängeln die Gewährleistung zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber zur Minderung der Vergütung berechtigt.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
3. Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.